Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die VGN Digital GmbH als Anbieterin von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen durch die Übertragung sämtlicher Kommanditanteile von DDr. Horst Pirker an der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG an die I-MAG Beteiligungs GmbH mit Einbringungsvertrag vom 24.09.2021 sowie das Erlöschen der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG und die Gesamtrechtnachfolge der I-MAG Beteiligungs GmbH nach der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG im Wege der Anwachsung gemäß § 142 UGB am 23.10.2021 nicht bis zum 31.12.2021 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2021 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“