Dieser Bescheid hatte einen Antrag zum Gegenstand, der darauf abzielte, eine bundesweite private Hörfunkzulassung unter Nutzung der Frequenzen von FM4 zu erlangen. Der Antrag wurde angewiesen, da diese Übertragungskapazitäten rechtskräftig dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind und daher für die Schaffung neuer Versorgungsgebiete gemäß § 12 PrR-G nicht zur Verfügung stehen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 6.3.2003, GZ 611.190/002-BKS/2003, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.9.2004, Zl. 2003/04/0071, abgewiesen. Der Bescheid unterlegt damit keinem weiteren Rechtszug.
Link zur Entscheidung des VwGH (RIS)
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“