Der Antrag der PULS 4 TV GmbH & Co KG (FN 310081b beim Handelsgericht Wien) vom 13.02.2020 auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags gemäß § 20 Abs. 5 Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, für das Programm „PULS 24“ an die A1 Telekom Austria AG (FN 280571f beim Handelsgericht Wien) wurde wegen Zustandekommens einer gütlichen Einigung zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, W234 2232966-1/7E, wurde der Bescheid aufgrund der zwischenzeitlichen Zurückziehung des Antrags auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags wegen Unzuständigkeit der Behörde zu seiner Erlassung ersatzlos aufgehoben.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA