Die KommAustria hat der Beschwerde gegen den am 21.09.2023 im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendung „ZiB 2“ ausgestrahlten und anschließend für eine Dauer von sieben Tagen unter TVthek.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag „Spannung vor der ÖOC-Vorstandswahl“ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G insoweit Folge geben,
a. als sie sich gegen die darin getroffene Aussage „Anfragen seitens des ORF bleiben unbeantwortet“ sowie die unterbliebene Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers richtet, und
b. als sie sich dagegen richtet, dass der ORF dem Beschwerdeführer zu der Aussage, eine von ihm im Jahr 2020 verkaufte Liegenschaft sei vom Käufer im Jahr 2022 um mehr als EUR 5 Millionen weiterverkauft worden, und dem darin enthaltenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe schlecht gewirtschaftet, keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat,
und festgestellt, dass der ORF dadurch jeweils die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 ORF-G verletzt hat.
Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 7 sowie § 18 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA