Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. dadurch, dass sie den Betrieb der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.219/08-001, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform („MUX C – Kärnten“) bis zum 01.12.2009 nicht aufgenommen hat, der ihr mit dem zitierten Bescheid gemäß Spruchpunkt 4.1.1. erteilten Auflage nicht nachgekommen ist und hierdurch § 25 Abs. 2 PrTV-G verletzt hat.
Spruchpunkt 2 des Bescheides wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenat vom 01.07.2010, GZ 611.196/0004-BKS/2010 aufgehoben.
Der Bescheid ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA