1. Die KommAustria hat die Beschwerde von A gegen den Österreichischen Rundfunk, soweit diese Verletzungen der Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und 6 ORF- G behauptet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird, soweit diese eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 ORF-G behauptet, Folge gegeben und gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 21.03.2023 im Fernsehprogramm "ORF 2" die Bestimmung des § 16 Abs. 1 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er mit der Sendung "ZIB 13" eine Nachrichtensendung ausgestrahlt hat, die aufgrund der in dieser von ca. 13:07:43 bis ca. 13:07:52 Uhr erfolgten Darstellung eines Luftreinigungsgeräts der Marke "Philips" unzulässige Produktplatzierung enthalten hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“