1. Die KommAustria hat die Beschwerde von A gegen den Österreichischen Rundfunk, soweit diese Verletzungen der Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und 6 ORF- G behauptet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird, soweit diese eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 ORF-G behauptet, Folge gegeben und gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 21.03.2023 im Fernsehprogramm "ORF 2" die Bestimmung des § 16 Abs. 1 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er mit der Sendung "ZIB 13" eine Nachrichtensendung ausgestrahlt hat, die aufgrund der in dieser von ca. 13:07:43 bis ca. 13:07:52 Uhr erfolgten Darstellung eines Luftreinigungsgeräts der Marke "Philips" unzulässige Produktplatzierung enthalten hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA