• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.05.2024
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/24-034

Beschwerde gegen den ORF

1. Die KommAustria hat die Beschwerde von A gegen den Österreichischen Rundfunk, soweit diese Verletzungen der Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und 6 ORF- G behauptet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird, soweit diese eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 ORF-G behauptet, Folge gegeben und gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 21.03.2023 im Fernsehprogramm "ORF 2" die Bestimmung des § 16 Abs. 1 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er mit der Sendung "ZIB 13" eine Nachrichtensendung ausgestrahlt hat, die aufgrund der in dieser von ca. 13:07:43 bis ca. 13:07:52 Uhr erfolgten Darstellung eines Luftreinigungsgeräts der Marke "Philips" unzulässige Produktplatzierung enthalten hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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