1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G) festgestellt, dass die Ländle TV GmbH als Veranstalter des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Vorarlberg) ausgestrahlten Programms „Ländle TV“ am 03.10.2014
a. die Bestimmung des § 31 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 18:19:28 Uhr bis 18:27:57 Uhr einen Bericht über den Tag der offenen Tür der Bemer International AG ausstrahlte, welcher Schleichwerbung enthielt;
b. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die von ca. 18:28:01 Uhr bis ca. 18:29:10 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Veranstaltungshinweise am Beginn und am Ende nicht eindeutig vom redaktionell gestalteten Programm getrennt hat;
c. die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie unzulässige Produktplatzierung im Rahmen des ab ca. 18:44:28 Uhr gesendeten Beitrags über das Spiel des FC Wolfurt gegen den FC Lauterach in der Sendung „Ländle TV Das Wochenmagazin“ ausgestrahlt hat, und
d. die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die von 18:04:35 bis ca. 18:54:02 Uhr ausgestrahlte Sendung „Ländle TV Das Wochenmagazin“ hinsichtlich der Sponsoren
i. physioaustria,
ii. Vorarlberger Fußballverband,
iii. Mazda Maier,
iv. Rankweiler Hof Wirtshaus Erlebnis,
v. Erhard Hafner Heizung – Sanitär – Gas – Installationen,
vi. Autohaus Hörburger Wolfurt,
vii. Admiral Sportwetten,
viii. Neue am Sonntag,
ix. Vorarlberg Online,
x. Wilhelmer Teamsport,
xi. Peter Götzis Koblach Dach Fassade Spengler,
xii. Illwerke VKW,
xiii. Uhlsport,
xiv. Toto,
xv. Team Aktiv,
xvi. Hypo Landesbank,
xvii. Metro und
xviii. Land Vorarlberg
nicht ausreichend am Anfang oder Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA