Die KommAustria hat gemäß § 61 Abs. 1 iVm §§ 62 Abs. 2 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die schau media Wien GesmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für ihr digitales Fernsehprogramm „Schau TV“ (nunmehr: „KurierTV“), welches sie gemäß Bescheid der KommAustria vom 05.05.2017, KOA 2.135/17-003 (geändert mit Bescheid vom 10.07.2019, KOA 2.150/19-011 und zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.01.2023, KOA 2.150/23-001), über Satelliten verbreitet und gemäß Bescheid der KommAustria vom 14.07.2017 über die Multiplex-Plattform „MUX C- Wien“, gemäß Bescheid der KommAustria vom 22.05.2019, KOA 4.434/19-009 über die Multiplex-Plattform „MUX C - Oststeiermark und Raum Graz“ sowie gemäß Bescheid der KommAustria vom 20.12.2018, KOA 4.415/18-021, über die Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“ weiterverbreitet, bis zum 31.03.2022 keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 AMD-G für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 der Regulierungsbehörde übermittelt und veröffentlich hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA