Der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH wurde für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Innviertel" erteilt.
Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit Lokalbezug; das Programmschema enthält insbesondere kontinuierliche, stündliche Berichterstattung aus dem Versorgungsgebiet zu den Themen Politik, Wirtschaft, Sport, Kultur und Service (Verkehr, Wetter), sowie Sondersendungen zu lokalen oder regionalen Anlässen. Die Musikausrichtung orientiert sich am Format "Adult Contemporary" mit Oldies.
Der Antrag der Inn Euregio Privatrundfunk GmbH wurde mangels Glaubhaftmachung der organisatorischen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 3 PrR-G abgewiesen; jener der Jupiter Medien GmbH mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen.
Die Anträge der übrigen Parteien wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 22.4.2001, GZ 611.071/002-BKS/2002, die Berufungen gegen diesen Bescheid abgewiesen und ihn inhaltlich im Wesentlichen bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0153 abgewiesen.
Link zur Entscheidung des VwGH (RIS)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA