• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    24.01.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/23-008

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Die Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Tiroler Soziale Dienste GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Tiroler Soziale Dienste GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.07.2022 bis 15.07.2022 sowie in der mit Schreiben vom 20.07.2022, KOA 13.250/22-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 25.07.2022 bis 22.08.2022, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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