Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Wirth GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplex-Plattform ("MUX C - Region Mostviertel") ausgestrahlten Fernsehprogramms "M4" am 22.09.2016 im Rahmen der von ca. 18:00 bis 19:00 ausgestrahlten Sendungen
a) die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass in der Sendung „Mostviertel Fernsehen“ von ca. 18:21:55 Uhr bis ca. 18:26:11 Uhr im Rahmen des Beitrags „Blumen Korner“ unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt wurden;
b) die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass von ca. 18:26:12 Uhr bis ca. 18:30:28 Uhr ein werblich gestalteter Beitrag zu Gunsten des „City Center Amstetten – CCA“ gesendet wurde, der weder am Anfang noch am Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war;
c) die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 18:26:12 Uhr bis ca. 18:30:28 Uhr gesendete werblich gestaltete Beitrag zu Gunsten des „City Center Amstetten – CCA“ nicht leicht als Werbung erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;
d) die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass in der ab ca. 18:52:33 Uhr ausgestrahlten Sportsendung eine Produktplatzierung zu Gunsten von „Intersport Winninger“ enthalten war, bei der das betreffende Produkt zu stark herausstellt wurde;
e) die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die ab ca. 18:52:33 Uhr ausgestrahlte Sportsendung an ihrem Anfang nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA