1. Die KommAustria hat der Kabel TV Aichfeld Gesellschaft m.b.H. gemäß § 22 Abs. 1 AMD-G die Bewilligung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform unter versuchsweiser Nutzung der Übertragungskapazität gemäß Spruchpunkt 4. zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) erteilt.
2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wurde durch die gemäß Spruchpunkt 4. zugeordnete Übertragungskapazität umschrieben und umfasst die Versorgung im Raum Turracher Höhe.
3. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wurde gemäß § 22 Abs. 6 AMD-G für den Zeitraum 21.12.2020 bis 21.12.2021 befristet.
4. Fernmelderechtliche Bewilligung:
a) Der Kabel TV Aichfeld Gesellschaft m.b.H. wurde für die Dauer der Bewilligung nach Spruchpunkt 1. gemäß § 22 Abs. 1 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) nach Spruchpunkt 1. zugeordnet:
· „TURRACH 2 (Hirschenkogel) Kanal 21“ (Beilage 1.)
b) Der Kabel TV Aichfeld Gesellschaft m.b.H. wurde für die Dauer der Bewilligung nach Spruchpunkt 1. gemäß § 22 Abs. 1 AMD G in Verbindung mit § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2a und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehend angeführten Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) nach Spruchpunkt 1. erteilt:
· „TURRACH 2 (Hirschenkogel) Kanal 21“ (Beilage 1.)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA