• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.11.2023
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.500/23-012

Abweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G

DIe KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 32 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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