Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen den am 01.09.2023 in der Sendung Ö1 Nachrichten um 16:00 Uhr im Hörfunkprogramm Ö1 ausgestrahlten Beitrag über die Verfügbarkeit eines neuen COVID-19-Impfstoffes richtet, gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und §§ 35, 37 ORF-G iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA