• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    21.11.2023
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.800/23-015

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß §§ 13 Abs. 7 Z 1, 28 Abs. 1 sowie 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 3 Abs. 1 und 3 ORF-G die in den beiliegenden technischen Anlageblättern beschriebenen Übertragungskapazitäten zugeordnet sowie die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlagen, jeweils für die Dauer von zehn Jahren, erteilt.

Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 86) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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