Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Red Bull Media House GmbH am 28.03.2021 von 15:30 bis 18:45 Uhr im Fernsehprogramm "Servus TV" die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD- G verletzt hat, indem die in der Sendung "Grand Prix – Der große Preis von Bahrain" enthaltene Produktplatzierung zu Sendungsbeginn und jeweils bei Fortsetzung der Sendung nach Werbeunterbrechungen um ca. 15:53:56 Uhr, ca. 16:19:47 Uhr, ca. 16:58:51 Uhr, ca. 17:29:28 Uhr, ca. 18:09:42 Uhr und ca. 18:41:51 Uhr nicht entsprechend gekennzeichnet wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA