Der Hutchison 3G Austria GmbH wurde gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) die Zulassung zur Verbreitung eines digitalen Fernsehprogramms („3Live!“) über die terrestrische Multiplex-Plattform (DVB-H-Pilotversuch) des Österreichischen Rundfunks für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Es wurde ein 24-Stunden-Vollprogramm als Informations-, Musik und Unterhaltungskanal, der auf der Basis des bestehenden Fernsehprogramms „Puls TV“ speziell für die Anforderungen für die Nutzbarkeit am Mobiltelefon konzipiert und programmiert wird, genehmigt.
Der Hutchison 3G Austria GmbH wurde weiters gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) die Zulassung zur Verbreitung eines digitalen Fernsehprogramms („Urban TV“) über die terrestrische Multiplex-Plattform (DVB-H-Pilotversuch) des Österreichischen Rundfunks für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Es wurde ein 24-Stunden-Spartenprogramm, und zwar ein Musikkanal mit Schwerpunkt auf Hip-Hop und Rap-Musik, bestehend aus einer Reihe von Musikvideos, welche als durchgehend als Programmschleife ausgestrahlt, wöchentlich gewechselt und neu programmiert werden, genehmigt.
Mit Bescheid der KommAustria vom 29.05.2006, KOA 4.310/06-002, wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 22 Abs. 2 PrTV-G zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) für die Dauer vom 01.06.2006 bis zum 31.05.2007 die Bewilligung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „FH SALZBURG (Uni Campus) Kanal 38“ und „WIEN 5 (Arsenal) Kanal 36“ zur Übertragung von digitalen Programmen (Fernsehen und Hörfunk) im DVB-H-Standard und Zusatzdiensten erteilt.
Die Antragstellerin ist Projektpartner des DVB-H-Pilotversuchs (Bewilligungsbescheid der KommAustria für den ORF vom 29.05.2006, KOA 4.310/06-002) auf Grundlage eines (undatierten) Kooperationsvertrags zwischen der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG, dem Österreichischen Rundfunk, der Siemens AG Österreich, der mobilkom austria Aktengesellschaft & Co KG, der Antragstellerin und der Fachhochschule Salzburg GmbH. Gemäß Punkt IV „Programme im Pilotversuch“ der Kooperationsvereinbarung hat Hutchison 3G in Phase 1 das Recht einen Testkanal für ein mobiles Programm und in Phase 2 das Recht zwei Testkanäle für ein mobiles Programm und zwei Radio-Kanäle am Multiplex zu nutzen. Tatsächlich wird Hutchison 3G sowohl in Salzburg als auch in Wien zwei selbst gestaltete Fernsehprogramme ausstrahlen. von der Ausstrahlung der für Wien vorgesehenen Radioprogramme - wird zumindest vorerst - Abstand genommen.
Eine Pilotversuchsbewilligung nach § 22 Abs. 2 PrTV-G kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da eine solche nur dem Österreichischen Rundfunk und (bestehenden) Fernsehveranstaltern im Sinne dieses PrTV-G erteilt werden kann.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA