DIe KommAustria hat der Rat auf Draht gemeinnützige GmbH gemäß Art. 22 Abs. 2 DSA und § 2 Abs. 3 Z 3 KDD-G den Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber im Bereich des Schutzes der Rechte des Kindes gemäß Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Schutzes der mentalen und physischen Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, des Schutzes vor der Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie vor sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die online gegen Minderjährige begangen werden sowie des Jugendschutzes zuerkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA