Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Digitale Video Broadcast-Tiroler Oberland (DVB-T) GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Digitale Video Broadcast-Tiroler Oberland (DVB-T) GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.10.2022 bis 15.10.2022 sowie in der mit Schreiben vom 21.10.2022, KOA 13.250/22-007, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 25.10.2022 bis 22.11.2022, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA