Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die LT1 Privatfernsehen GmbH als Veranstalterin des über einen digitalen Satelliten, über die terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C – weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“) sowie über mehrere Kabelnetze ausgestrahlten Fernsehprogramms „LT1“ im Rahmen der täglich ausgestrahlten 30-minütigen Sendung „Oberösterreich Aktuell“
a) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMDG dadurch verletzt hat, dass
a. Werbeblöcke
i. am 11.01.2018 von Minute 15:10 bis 17:39,
ii. am 16.01.2018 von Minute 12:01 bis 14:23,
iii. am 18.01.2018 von Minute 11:31 bis 13:05 und
b. werblich gestaltete Sponsorhinweise zu Gunsten von „Wifi“
i. am 11.01.2018 von Minute 27:24 bis 28:21,
ii. am 16.01.2018 von Minute 26:21 bis 27:12 und
iii. am 18.01.2018 von Minute 27:14 bis 28:14
gesendet wurden, die nicht am Anfang oder am Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt waren;
b) die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMDG dadurch verletzt hat, dass am 16.01.2018 mit der Sendung „Oberösterreich Aktuell“ eine Sendung zur politischen Information, welche finanziell unterstützt worden ist, gesendet wurde; sowie
c) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die am 18.01.2018 ausgestrahlte Sendung „Oberösterreich Aktuell“ nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch einen Sponsorhinweis (An- oder Absage) hinsichtlich des Unternehmens „Maxi Markt“ gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA