Der Vorarlberger Regionalradio GmbH wurde für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Vorarlberg" erteilt.
Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit dem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein eigenständiges Programm mit starkem Regionalbezug gesendet wird; das Programmschema enthält insbesondere jeweils fünf Minuten nationale und internationale Nachrichten zur vollen Stunde und fünf Minuten regionale Nachrichten zur halben Stunde sowie Serviceleistungen für die ansässige Bevölkerung und Verkehrsberichte und Wetterberichte aus dem Sendegebiet. Das gesendete Musikformat orientiert sich am "Adult Contemporary"-Format.
Die Anträge der übrigen Parteien wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen, jener der Jupiter Medien GmbH mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 14.12.2001, GZ 611.150/001-BKS/2001, die Berufungen gegen diesen Bescheid abgewiesen und ihn inhaltlich im Wesentlichen bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid des BKS mit Erkenntnis vom 15.9.2004, Zl. 2002/04/0163, aufgehoben.
Der Bundeskommunikationssenat hat im zweiten Rechtsgang die Berufungen mit Bescheid vom 31.3.2005, GZ 611.150/0002-BKS/2004 erneut abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid im Ergebnis bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2005/04/0107 als unbegründet abgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA