1. Über Anzeige der WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GmbH (FN 126205 x), Inhaberin der Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung der Weststeiermark und des Zentralraums Graz („MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“) umfasst, wird gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), dass mit der Aufnahme des von der kanal3 Regionalfernseh GmbH (FN 379450 s) veranstalteten Programms „kanal3 (Steiermark)“ in das Programmbouquet unter gleichzeitigem Wegfall des von der Weststeirischen Regionalfernseh GmbH (FN 367957 p) veranstalteten Programms „kanal3“ weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.
2. Das mit Spruchpunkt 4.3.1. des Bescheides der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.220/08-001, in der Fassung des Bescheides der KommAustria vom 19.08.2015, KOA 4.220/15-005 genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
· „KULT 1“ der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH
· „kanal3 (Steiermark)“ der kanal3 Regionalfernseh GmbH
Anm.: Dieser Bescheid ist rechtskräftig
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA