Über Anzeige des Manfred Siegl, Inhaber der mit Bescheid der KommAustria vom 04.11.2009, KOA 4.426/09-003, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms "Oberland TV" über die terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C“ – Tiroler Oberland) der Stadtgemeinde Imst (Bescheid der KommAustria vom 10.11.2008, KOA 4.226/08-001), wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass das Programm „Oberland TV“ beginnend mit 02.12.2018 über die Multiplex-Plattform ("MUX C Tiroler Oberland") der Digitale Video Broadcast – Tiroler Oberland (DVB-T) GmbH (FN 328232 w beim Landesgericht Innsbruck) (Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.226/18-005), weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der veröffentlichte Bescheid entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF