Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 13.03.2019, KOA 4.234/19-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Oststeiermark und Raum Graz“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Programms „KRONE TV“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“