Herrn Gerhard Werner wurde die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides erteilt.
Das Programm ("Radio Nostalgie") umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes 24-Stunden Spartenprogramm mit im wesentlichen nostalgischen Inhalten. Das Musikprogramm besteht zu zumindest 80% aus melodiösem Jazz, Swing und Tanzmusik aus den 20er-, 30er- und 40er Jahren des 20. Jahrhunderts. Das Wortprogramm besteht zum überwiegenden Teil aus Beiträgen mit Vergangenheitsbezug.
Die Anträge des Vereins "Evangeliums-Rundfunk Österreich (ERF Österreich)", der Party FM NÖ Süd RadiobetriebsgmbH und der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Erteilung einer Zulassung wurden im Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 1.7.2003, GZ 611.119/001-BKS/2003, wurde der erstinstanzliche Zulassungsbescheid für Graz 94,2 MHz vollinhaltlich bestätigt, die an Gerhard Werner erteilte Zulassung ist sohin rechtskräftig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.6.2004, Zl. 2003/04/0133, abgewiesen, die Beschwerde der Party FM NÖ Süd RadiobetriebsgesmbH wurde mit Erkenntnis vom 28.7.2004, Zl. 2003/04/0166, abgewiesen.
Links zu den Entscheidungen des VwGH (RIS) Radio Starlet Party FM
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“