Der Radio Eins Privatradio GmbH wird gemäß §§ 28e Abs. 2, 3 und 5, 28g Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G eine zusammengefasste Zulassung gemäß §§ 28e und 28g PrR-G durch Zusammenfassung der bisherigen Versorgungsgebiete
a. „Wien 88,6 MHz“ der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H.,
b. „Bezirk St. Pölten“ der HiT FM Privatradio GmbH,
c. „Bezirk Melk und Mostviertel“ der DIGI HiT Programm Consulting GmbH,
d. „Waldviertel und Teile des Most- sowie des Weinviertels“ der Teleport Waldviertel – Information und Kommunikation GmbH,
e. „Südöstliches Niederösterreich und angrenzende Gemeinden des Burgenlands“ der HiT FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H. und
f. „Nördliches und mittleres Burgenland, Bezirk Oberwart, Teile des Bezirks Güssing und Jennersdorf“ der Privatradio Burgenland GmbH
für die Dauer von fünf Jahren, frühestens ab 09.01.2017, erteilt.
Der zusammengefassten Zulassung werden gemäß § 28e Abs. 2 PrR-G die in den Beilagen 1 bis 25 näher beschriebenen Übertragungskapazitäten zugeordnet.
Der Name des Versorgungsgebiets lautet „Wien, Niederösterreich und Burgenland“. Das Versorgungsgebiet umfasst die Bundeshauptstadt Wien, weite Teile der Bundesländer Niederösterreich und Burgenland sowie angrenzende Teile der Bundesländer Oberösterreich und Steiermark.
Das Programm umfasst ein eigengestaltetes, außerhalb der Nachtstunden (zwischen 05:50 und 22:00 Uhr) überwiegend live moderiertes 24-Stunden-Vollprogramm für die Kernzielgruppe der 10- bis 49-jährigen Bevölkerung. Das Wortprogramm enthält außerhalb der Nachtstunden stündliche Nachrichten mit globalen, nationalen, regionalen (auf das Sendegebiet Wien, Niederösterreich und Burgenland bezogenen) und fallweise auch lokalen Inhalten, vor allem in der Morgenschiene und während der „Drive-Time“ starke Service-Anteile (insbesondere Wetter-, Verkehrs- und Veranstaltungsinformationen), sowie anlassbezogene Berichte und Reportagen zu Ereignissen von politischer, sozialer und gesellschaftlicher Bedeutung, insbesondere zu jenen Themen, die die Hörerinnen und Hörer aus dem Sendegebiet Wien, Niederösterreich und Burgenland beschäftigen. Dabei werden u.a. die Felder Politik, Wirtschaft, Kultur, Sport, Medien, Wissenschaft und Technik, Umwelt und Natur sowie Lifestyle abgedeckt. Das Musikformat entspricht einem AC-Format unter Berücksichtigung auch österreichischer Interpreten. Das Verhältnis von Wort- und Musikanteil beträgt außerhalb der Nachtstunden, unter Einbeziehung von Werbung und Produktionselementen, etwa 25:75.
Hinsichtlich der Zulassung der Privatradio Burgenland GmbH wird die Zusammenfassung gemäß § 28e Abs. 3 PrR-G mit der Auflage bewilligt, dass im Rahmen der das vormalige Versorgungsgebiet „Nördliches und mittleres Burgenland, Bezirk Oberwart, Teile des Bezirks Güssing und Jennersdorf“ bildenden Übertragungskapazitäten „MATTERSBURG (Heuberg) 106,3 MHz“, „RECHNITZ 2 (Hirschenstein) 105,5 MHz“ und „JENNERSDORF 2 (Bewag RF) 96,6 MHz“ ein Programm ausgestrahlt wird, das mindestens zehn Stunden pro Woche (außerhalb des Zeitraumes von 00:00 bis 06:00 Uhr) eigengestaltetes moderiertes Programm in den Sprachen der im Burgenland angesiedelten Volksgruppen enthält, wobei sich der Wortanteil dieser Sendungen am durchschnittlichen Wortanteil des zu den Tagesstunden ausgestrahlten Programms orientiert, die unterschiedlichen Volksgruppensprachen (insbesondere Burgenlandkroatisch) in angemessenem Umfang vorkommen und sich auch im Musikprogramm die Interessen der Volksgruppen in angemessener Weise, dies jedoch unter Berücksichtigung der Hauptzielgruppe des Programms, widerspiegeln.
Darüber hinaus wird der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1 bis 25) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
11.01.2017 Michael Ogris
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA