1. Frequenzzuordnung und Funkanlagenbewilligung
Der LT 1 Privatfernsehen GmbH werden gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die teils gleichlautenden Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – OÖ Nord“ gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 05.12.2008, KOA 4.215/08-001) mit 19.04.2017 abgeändert bzw. zugeordnet und bewilligt:
10O100. Übertragungskapazität „LINZ 1 (Lichtenberg) Kanal 44“, gebildet aus
a.„LINZ 1 (Lichtenberg) Kanal 44“ (Beilage 10O100a zum Bescheid KOA 4.215/17-004 vom 16.03.2017)
b.„LINZ 2 (Freinberg) Kanal 44“ (Beilage 10O100b zum Bescheid KOA 4.215/17-004 vom 16.03.2017)
[...]
4. Einführung des Plattformmodells
4.1 Der Antrag der LT 1 Privatfernsehen GmbH auf Einführung des Plattformmodells zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX C) gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.215/08-001, zur Versorgung weiter Teile des Bundeslandes Oberösterreich („MUX C – OÖ Nord“) wird genehmigt. [...]
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF