Die KommAustria hat den Feststellungsantrag des minderjährigen A vom 27.11.2023, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin B, betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf „twitch“ wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.