• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    24.02.2024
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/24-007

Zurückweisung einer Anzeige betreffend einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf

Die KommAustria hat den Feststellungsantrag des minderjährigen A vom 27.11.2023, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin B, betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf „twitch“ wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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