Aufgrund der Anzeige der Tirol TV GmbH hat die KommAustria deren mit Bescheid vom 21.03.2014, KOA 4.433/14-002, erteilte Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehprogramms gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G dahingehend geändert, dass die Weiterverbreitung des Programms ab 02.12.2018 über die der Digitale Video Broadcast – Tiroler Oberland (DVB-T) GmbH mit Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.426/14-002, zugeteilte terrestrische Multiplex-Plattform „MUX C – Tiroler Oberland“ genehmigt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF