Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 9 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG im Fernsehprogramm "Puls 4" am 22.02.2021
a. gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. 20:18:19, ca. 21:22:02, ca. 22:30:55 und ca. 22:57:17 Uhr Werbung in Form von werblich gestalteten Sponsorhinweisen ausgestrahlt hat, ohne diese vom vorhergehenden redaktionellen Programm eindeutig zu trennen, und
b. gegen § 45 Abs. 1 verstoßen hat, indem sie im Zeitraum von 20:00 bis 21:00 Uhr die gesetzlich zulässige Werbedauer von zwölf Minuten überschritten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA