Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 9 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG im Fernsehprogramm "Puls 4" am 22.02.2021
a. gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. 20:18:19, ca. 21:22:02, ca. 22:30:55 und ca. 22:57:17 Uhr Werbung in Form von werblich gestalteten Sponsorhinweisen ausgestrahlt hat, ohne diese vom vorhergehenden redaktionellen Programm eindeutig zu trennen, und
b. gegen § 45 Abs. 1 verstoßen hat, indem sie im Zeitraum von 20:00 bis 21:00 Uhr die gesetzlich zulässige Werbedauer von zwölf Minuten überschritten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Fernmelderechtliche Änderung
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Kärnten und Steiermark