• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.12.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    PULS 4 TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 2.250/21-010

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 9 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG im Fernsehprogramm "Puls 4" am 22.02.2021

a. gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. 20:18:19, ca. 21:22:02, ca. 22:30:55 und ca. 22:57:17 Uhr Werbung in Form von werblich gestalteten Sponsorhinweisen ausgestrahlt hat, ohne diese vom vorhergehenden redaktionellen Programm eindeutig zu trennen, und

b. gegen § 45 Abs. 1 verstoßen hat, indem sie im Zeitraum von 20:00 bis 21:00 Uhr die gesetzlich zulässige Werbedauer von zwölf Minuten überschritten hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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