Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 in Verbindung mit § 60 und § 63 Abs.1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, festgestellt, dass die Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. die ihr gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.219/08-001, über die Erteilung einer Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform auferlegte Verpflichtung zur Aufnahme des Betriebs der Multiplex-Plattform im Versorgungsgebiet „Kärnten“ binnen eines Jahres ab Beginn der Zulassung (somit bis zum 01.12.2009) – ungeachtet der schon einmal ergangenen Feststellung des Bundeskommunikationssenates mit Bescheid vom 01.07.2010, GZ 611.196/0004-BKS/2010, dass die Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. der Auflage im Zulassungsbescheid, den Betrieb der Multiplex-Plattform binnen einen Jahres ab Zulassungserteilung aufzunehmen nicht nachgekommen ist – bis heute nicht erfüllt hat und hierdurch wiederholt § 25 Abs. 2 AMD-G verletzt.
Die KommAustria hat der Bezirks TV Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. in der Folge aufgetragen, binnen acht Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und die Inbetriebnahme der Multiplex-Plattform anzuzeigen. Die Bezirks TV Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. hat gegen diesen Bescheid berufen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA