Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der VGN Digital GmbH in Taborstraße 1- 3, 1020 Wien, zu verantworten, dass es die VGN Digital GmbH unterlassen hat, bis zum 31.12.2021 bei der KommAustria eine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten vorzunehmen, weil diese die Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen durch die Übertragung sämtlicher Kommanditanteil von DDr. Horst Pirker an der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG an die I-MAG Beteiligungs GmbH mit Einbringungsvertrag vom 24.09.2021 sowie das Erlöschen der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG und die Gesamtrechtnachfolge der I-MAG Beteiligungs GmbH nach der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG im Wege der Anwachsung gemäß § 142 UGB, nicht bekanntgegeben hat.
Die Strafverfügung rechtskräftig.
Hinweis: Das Format der veröffentlichten Strafverfügung entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA