Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der VGN Digital GmbH in Taborstraße 1- 3, 1020 Wien, zu verantworten, dass es die VGN Digital GmbH unterlassen hat, bis zum 31.12.2021 bei der KommAustria eine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten vorzunehmen, weil diese die Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen durch die Übertragung sämtlicher Kommanditanteil von DDr. Horst Pirker an der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG an die I-MAG Beteiligungs GmbH mit Einbringungsvertrag vom 24.09.2021 sowie das Erlöschen der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG und die Gesamtrechtnachfolge der I-MAG Beteiligungs GmbH nach der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG im Wege der Anwachsung gemäß § 142 UGB, nicht bekanntgegeben hat.
Die Strafverfügung rechtskräftig.
Hinweis: Das Format der veröffentlichten Strafverfügung entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“