• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.12.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    Rolling Pin Media GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/21-192

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ROLLING PIN Media GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die ROLLING PIN Media GmbH entgegen § 9 Abs. 1 AMD-G den angebotenen Abrufdienst „Rolling Pin YouTube Channel“ nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme bei der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen