Der Krone Radio Salzburg GmbH (im Entscheidungszeitpunkt: Radio Arabella GmbH) wurde für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg 94,0 MHz" erteilt.
Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm, wobei ein Mantelprogramm im gesetzlich zulässigen Ausmaß übernommen wird, mit dem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein Programm mit Lokalbezug gesendet wird; das Programmschema enthält insbesondere kontinuierliche, stündliche Berichterstattung aus dem Versorgungsgebiet zu den Themen Politik, Wirtschaft, Sport, Kultur und Service (Verkehr, Wetter), sowie Sondersendungen zu lokalen oder regionalen Anlässen. Der Wortanteil beträgt im Durchschnitt rund 30%. Die Musikausrichtung orientiert sich am Format "Adult Contemporary".
Der Antrag der Jupiter Medien GmbH wurde mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen. Der Antrag der KGV Marketing und VerlagsgmbH wurde abgewiesen, da der Gesellschaftsvertrag nicht den Bestimmungen des § 7 Abs 4 PrR-G entsprach. Die Anträge der übrigen Parteien wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.
Aufgrund der Berufungen gegen diese Entscheidung hat der Bundeskommunikationssenat zunächst mit Bescheid vom 6.9.2002, GZ 611.092/002-BKS/2002, zunächst die Zulassung abgeändert und der N & C Privatradio Betriebs GmbH (Radio Energy) erteilt. Aufgrund der zuerkannten aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerden vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts konnte die N & C Privatradio Betriebs GmbH diese Zulassung vorerst nicht ausüben, die Krone Radio Salzburg GmbH blieb weiter auf Sendung.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 6.10.2003, GZ 611.092/007-BKS/2003, wurde die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens bewilligt. In dieser Entscheidung wurde der erstinstanzliche Bescheid der KommAustria inhaltlich im Wesentlichen bestätigt, und die Zulassung der Krone Radio Salzburg GmbH unter einer inhaltlichen Auflage erteilt.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 30.6.2006, Zl. 2003/04/0185 wegen Rechtswidrikeit des Inhaltes aufgehoben.
Link zur Entscheidung des VwGH (RIS)
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 8.9.2006, GZ 611.092/0004-BKS/2006, wurde die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens erneut bewilligt. In dieser Entscheidung wurde der erstinstanzliche Bescheid der KommAustria inhaltlich im Wesentlichen bestätigt, Zulassungsinhaberin ist nunmehr also rechtskräftig die Krone Radio Salzburg GmbH (nunmehr, auf Grund inzwischen eingetretener Gesamtrechtsnachfolge die "KRONEHIT Radio Betriebs GmbH") .
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA