• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.09.2024
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 12.101/24-020

Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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