Die KommAustria hat über Anzeige der Digitale Video Broadcast – Tiroler Oberland (DVB-T) GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.226/18-005, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Tiroler Oberland“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „Tirol TV“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"