Die KommAustria hat dem Antrag der Radio Arabella Oberösterreich GmbH auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters des mit Bescheid der KommAustria vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 03.06.2019, KOA 1.378/19-004, genehmigten Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Traunviertel, Teile des Hausruckviertels und des Mühlviertels“ wird gemäß § 28a Abs. 3 iVm Abs. 1 PrR-G BGBl. stattgegeben.
Das genehmigte Programm umfasst ein 24-Stunden-Vollprogramm für die Zielgruppe der 30- bis 59-Jährigen, welches zu 30 % eigengestaltet ist; im Übrigen wird das Programm der Radio Arabella GmbH im Ausmaß von rund 70 % aus dem Versorgungsgebiet „Wien und Teile Niederösterreichs“ übernommen. Das Programm umfasst 17 von der Radio Arabella GmbH übernommene, moderierte Stunden, Montag bis Freitag von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Samstag, Sonntag, Feiertag, 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und sieben eigengestaltete, unmoderierte Stunden, Montag bis Freitag von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr (Samstag, Sonntag, Feiertag, 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr). Das übernommene Programm, welches auch die Welt- und Österreichnachrichten enthält, wird durch eigengestaltete Lokalnachrichten im Ausmaß von 75 Sekunden um 08:30 Uhr, 12:30 Uhr, 17:30 Uhr und 18:30 Uhr unterbrochen. Zu den übrigen halben moderierten Stunden sollen Regionalnachrichten für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Oberösterreich als Bestandteil des übernommenen Programms gesendet werden. Die Wetternachrichten und das Verkehrsservice im übernommenen Programm sollen sich auf Wien, Niederösterreich und Oberösterreich beziehen. An etwa 30 Tagen im Jahr in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr sind bedarfsabhängig regionale eigengestaltete Ausstiege aus dem übernommenen Programm mit speziell auf Oberösterreich abgestimmten Inhalten geplant. Das Musikprogramm besteht aus einer Mischung von Oldies und deutschsprachigen Musiktitel mit Schwerpunkt auf die 80er und 90er Jahre sowie einer handverlesenen Auswahl an gut eingeführten aktuellen Titel. An ausgewählten Sonn- und Feiertagen sollen Musikthementage und Musikspecials Programmbestandteil sein. Das Verhältnis von Musik- zu Wortanteil soll 80:20 betragen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA