Die KommAustria hat gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 5 und § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die dem ORF zuletzt mit Bescheid der KommAustria vom 30.06.2016, KOA 1.800/16-005, erteilte Sendebewilligung hinsichtlich der UKW-Sendeanlage „WARTH“ dahingehend geändert, dass der ORF nunmehr zur Errichtung und zum Betrieb der in den geänderten technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen „WARTH 88,2 MHz“, „WARTH 91,1 MHz“ und WARTH 95,0 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk für die Dauer von zehn Jahren berechtigt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA