Die KommAustria hat gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 5 und § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die dem ORF zuletzt mit Bescheid der KommAustria vom 30.06.2016, KOA 1.800/16-005, erteilte Sendebewilligung hinsichtlich der UKW-Sendeanlage „WARTH“ dahingehend geändert, dass der ORF nunmehr zur Errichtung und zum Betrieb der in den geänderten technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen „WARTH 88,2 MHz“, „WARTH 91,1 MHz“ und WARTH 95,0 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk für die Dauer von zehn Jahren berechtigt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Kärnten und Steiermark
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg