Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bergbahnen Filzmoos Gesellschaft m.b.H. als Veranstalterin des anzeigepflichtigen Fernsehprogramms „Panoramakanal“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter Halbsatz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Änderung der Eigentumsverhältnisse durch das Ausscheiden der Gesellschafter Scheffer-Gesellschaft m.b.H., "Zauchensee" Liftgesellschaft Benedikt Scheffer GmbH., Walchhofer GmbH und Snow Space Salzburg Bergbahnen AG bzw. Bergbahnen Flachau Gesellschaft m.b.H. unter Abtretung ihrer Geschäftsanteile an die nunmehriger Gesellschafter Moosleitner Holding GmbH und Moosleitner Gesellschaft m.b.H., im Firmenbuch eingetragen per 28. und 29.08.2019, nicht bis zum 31.12.2019 bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2019 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA