1. Vorleistungsmarkt „Markt für den Zugang und die digitale terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden über die Multiplex-Plattformen MUX A und MUX B“ gemäß § 1 Z 2 RFMVO 2009
Gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 wird festgestellt, dass auf dem Vorleistungsmarkt „Markt für den Zugang und die digitale terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden über die Multiplex-Plattformen MUX A und MUX B“ gemäß § 1 Z 2 RFMVO 2009 effektiver Wettbewerb herrscht und dieser daher für die sektorspezifische Regulierung nicht mehr relevant ist.
2. Vorleistungsmarkt „Markt für den Zugang zu Sendeanlagen und die digitale terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden“ gemäß § 1 Z 3 RFMVO 2009
2.1. Gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 wird festgestellt, dass der Vorleistungsmarkt „Markt für den Zugang zu Sendeanlagen und die digitale terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden“ für die sektorspezifische Regulierung nicht mehr relevant ist und insofern effektiver Wettbewerb herrscht.
2.2. Gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 werden mit Zustellung dieses Bescheides die der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemeinsam mit der ORS comm GmbH & Co KG, hiernach gemeinsam als „ORS“ bezeichnet, mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2014, Zl.en W194 2000240-1/12E und W194 2010751-1/3E, auferlegten Verpflichtungen aufgehoben.
Der Teilbescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“