• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    19.01.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/23-001

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Wasserverband Rheindelta (Hochwasserschutz) und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass der Wasserverband Rheindelta (Hochwasserschutz) innerhalb des Zeitraums von 01.04.2022 bis 15.04.2022 sowie in der mit Schreiben vom 25.04.2022, KOA 13.250/22-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 28.04.2022 bis 26.05.2022, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen