Auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 08.08.2012, KOA 1.412/12-016 , erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SALZBURG (Gaisberg) 94,0 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA