Auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 08.08.2012, KOA 1.412/12-016 , erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SALZBURG (Gaisberg) 94,0 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF