Die Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ, und zwar als Geschäftsführerin der Landessportzentrum VIVA GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass die Landessportzentrum VIVA GmbH, innerhalb des Zeitraums von 01.04.2023 bis 15.04.2023, sowie in der mit Schreiben vom 26.04.2023, KOA 13.250/23-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 02.05.2023 bis 30.05.2023, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA