Dem Antrag der DORF TV GmbH auf Erteilung eines Verbreitungsauftrages nach § 20 Abs. 5 AMD-G für das Programm „DORF TV“ an die LIWEST Kabelmedien GmbH wird gemäß § 20 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 AMD-G stattgegeben und folgender Weiterverbreitungsauftrag erteilt:
1.) Die LIWEST Kabelmedien GmbH ist verpflichtet, das Fernsehprogramm „DORF TV“ der DORF TV GmbH für die Dauer von zwei Jahren im Basispaket ihres digitalen Kabelnetzes weiterzuverbreiten.
2.) Die Weiterverbreitungsverpflichtung nach Spruchpunkt 1.) besteht unter der Bedingung, dass die DORF TV GmbH der LIWEST Kabelmedien GmbH für die Weiterverbreitung in deren digitalem Kabelnetz ein angemessenes Entgelt in der Höhe von insgesamt EUR xxx (exklusive Umsatzsteuer) je angeschlossenem Haushalt und Jahr zu leisten hat. Es besteht die Möglichkeit, bis zu EUR xxx (exklusive Umsatzsteuer) als unbaren Anteil in Form kommerzieller Kommunikation zu erbringen. Dabei ist das volle Entgelt in bar im Vorhinein, zahlbar vierteljährlich, zu entrichten. Die Rückverrechnung des unbaren Anteils erfolgt vierteljährlich im Nachhinein, wobei dieser Anteil auf der Grundlage marktüblicher Preise zu berechnen ist.
3.) Darüber hinaus ist die DORF TV GmbH verpflichtet, die für die Einspeisung des Programms „DORF TV“ im digitalen Übertragungsmodus einmalig anfallenden Kosten in der Höhe von maximal EUR xxx zu entrichten.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 15.09.2014, GZ W194 2001567-1/7E, die Beschwerde der LIWEST Kabelmedien GesmbH als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis vom 26.04.2016, Zl. Ro 2014/03/0084, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das BVwG hat das Verfahren über die Beschwerde der LIWEST Kabelmedien GesmbH mit Beschluss vom 05.05.2017, W247 2001567-1/35E ,wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Bescheid ist somit rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original. Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“