Die KommAustria hat der Stadtgemeinde Imst gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautenden Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Tiroler Oberland“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 10.11.2008, KOA 4.226/08-001) abgeändert bzw. zugeordnet und bewilligt:
Übertragungskapazität "Tiroler Oberland Kanal 34", gebildet aus "LANDECK 3 (Krahberg) Kanal 34“ und „IMST 4 (Plattenrain) Kanal 34“ (Beilage 10T100.b1. zum Bescheid KOA 4.226/17-003)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“