Die KommAustria hat der Stadtgemeinde Imst gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautenden Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Tiroler Oberland“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 10.11.2008, KOA 4.226/08-001) abgeändert bzw. zugeordnet und bewilligt:
Übertragungskapazität "Tiroler Oberland Kanal 34", gebildet aus "LANDECK 3 (Krahberg) Kanal 34“ und „IMST 4 (Plattenrain) Kanal 34“ (Beilage 10T100.b1. zum Bescheid KOA 4.226/17-003)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA