Mit diesem Bescheid wurde der Grazer Stadtradio GmbH die Übertragungskapazität "WEIZ 88,7 MHz"zur Erweiterung des Versorgungsgebietes "Graz 107,5 MHz" gemäß § 10 Abs 1 Z 4 PrR-G i Vm § 12 Abs 1 PrR-G zugeordnet. Das Versorgungsgebiet der Grazer Stadtradio GmbH heißt nunmehr "Graz und Weiz".
Die KommAustria hatte dabei gemäß § 10 Abs 1 Z 4 PrR-G anhand der Kriterien der Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet, der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie der politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge eine Abwägung dahingehend vorzunehmen, ob die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität einem bestehenden Versorgungsgebiet zur Erweiterung zuzuordnen oder aber für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranzuziehen ist, wobei beide Ziele gleichrangig sind. Im Rahmen dieser Entscheidung war insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit einer Erweiterung der Vorzug zu geben.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 3.6.2003, GZ 611.121/001-BKS/2003, wurde der erstinstanzliche Zuordnungsbescheid vollinhaltlich bestätigt, die Erweiterung ist somit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA