1. Über Anzeige der Weststeirischen Kabel TV GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.220/08-001, erteilten und vom Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, bestätigten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung der Weststeiermark und des Zentralraums Graz („MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“) umfasst, wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der Bad Kleinkirchheimer SAT Kabelfernsehen GmbH veranstalteten Programms „KULT 1“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und
§ 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
2. Das mit Spruchpunkt 4.3.1. des Bescheides KOA 4.220/08-001 genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
· „Kanal3" der Weststeirische Regionalfernseh GmbH
· „Steiermark 1“ der Steiermark 1 TV GmbH & Co KG
· „KULT 1“ der Bad Kleinkirchheimer SAT Kabelfernsehen GmbH
Der Bescheid wurde berichtigt durch den bereits rechtskräftigen Bescheid KOA 4.220/13-002 vom 02.10.2013.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA