Die KommAustria hat auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 41 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 TKG 2021, die mit Bescheid der KommAustria vom 15.10.2021, KOA 1.701/21-004, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „EISENSTADT (Föllig) 95,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortverlegung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1.) bewilligt wird.
Der Name der Übertragungskapazität lautet nunmehr „EISENSTADT 2 (Föllig Mobilfunkmast) 95,1 MHz“ und wird im beiliegenden technischen Anlageblatt, welches einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet, näher umschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA