Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 25 Abs. 1 AMD-G in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G sowie der Verordnung der KommAustria zur näheren Festlegung der Auswahlgrundsätze für die Erteilung von lokalen und regionalen terrestrischen Multiplex-Zulassungen für digitales Fernsehen 2021 vom 19.11.2021, KOA 4.000/21-042, die Zulassung zum Betrieb der regionalen terrestrischen Multiplex-Plattform für digitales terrestrisches Fernsehen „MUX C – Vorarlberg“ erteilt.
Der Bescheid wurde mit Bescheid der KommAustria vom 16.12.2022, KOA 4.232/22-011, dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt 3. wie folgt lautet: „Die Zulassung wird gemäß § 25 Abs. 1 AMD-G für die Zeit vom 02.12.2022 bis zum 02.12.2032 erteilt.“
Die Bescheide sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Bescheide entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF