Aufgrund der Anzeige der Tirol TV GmbH wird dieser gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) die Weiterverbreitung des mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 21.03.2014, KOA 4.433/14-002, zugelassenen Fernsehprogramms über die der Stadtgemeinde Imst mit Bescheid der KommAustria vom 10.11.2008, KOA4.226/08-001, zugeteilte terrestrische Multiplex-Plattform „MUX C - Tiroler Oberland“ genehmigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA